Eine an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Gerichtsverwaltung adressierte Berufungsbegründung wahrt die Frist nicht. Entscheidend ist allein der Eingang beim für Rechtssachen bestimmten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Das hat das BAG klargestellt und die Verwerfung der Berufung durch das LAG bestätigt (Beschluss vom 04.03.2026 – 5 AZB 26/25).
Der Kläger wollte gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil in die nächste Instanz. Sein Anwalt übermittelte die Berufungsbegründung fristgerecht – jedenfalls dem eigenen Eindruck nach: Am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist ging der Schriftsatz um 16.39 Uhr per beA raus.
Das Problem: Er adressierte den Schriftsatz an das als "Verwaltung des Landesarbeitsgerichts" bezeichnete Postfach. Bei der zuständigen Kammer landete die Begründung erst Tage später. Das LAG Schleswig-Holstein verwarf die Berufung als unzulässig. Der Kläger legte Revisionsbeschwerde ein – ohne Erfolg.
Maßgeblich ist der richtige "Empfänger-Intermediär"
Der 5. Senat blieb strikt formal und knüpft an seine Linie an: Ein elektronisches Dokument ist erst dann eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 46c Abs. 5 ArbGG). Maßgeblich sei, dass der Schriftsatz in den Verfügungsbereich der zuständigen Kammer gelangt. Das ist bei Rechtssachen das EGVP – nicht das beBPO der Verwaltung.
Die funktionale Trennung gebe den Ausschlag: Justizverwaltung und Berufungskammern des LAG führten getrennte Posteingänge. Gelangt ein Schriftsatz nur in die Verwaltungssphäre, fehle es an der Verfügungsgewalt der entscheidenden Kammer.
Auch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) führte zu keinem anderen Ergebnis (§ 6 Abs. 3 ERVV). Eine Gleichstellung von beBPO und EGVP gelte nur für behördliches Handeln – nicht für die Rechtsprechung. Ein Wahlrecht des Absenders bestehe nicht.
Anwalt hätte falsche Vorauswahl durch Kanzleiprogramm prüfen müssen
Der Prozessbevollmächtigte berief sich darauf, dass sein Kanzleiprogramm das Postfach ausgewählt und angezeigt habe. Zudem habe er darauf vertrauen dürfen, dass ein fehlgeleiteter Schriftsatz noch rechtzeitig weitergeleitet werde. Damit drang er nicht durch.
Gerade die Anzeige "Verwaltung des Landesarbeitsgerichts" sei ein Warnsignal. Ein sorgfältiger Anwalt dürfe sich in einer solchen Situation nicht auf die Technik verlassen, sondern müsse die Adressierung eigenständig überprüfen. Ob darüber hinaus stets ein Abgleich der Nutzer-ID erforderlich sei, ließ der Senat offen – hier habe sich der Fehler bereits aufgedrängt.
Auch auf eine Weiterleitung habe der Anwalt nicht vertrauen dürfen. Zwar könne bei fehladressierten Schriftsätzen unter Umständen auf eine fristgerechte Weitergabe gesetzt werden. Dafür muss nach Ansicht des LAG aber ausreichend Zeit verbleiben. Wer – wie hier – am Freitag um 16:39 Uhr versende, könne nicht erwarten, dass der Schriftsatz noch im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehe. Das anwaltliche Verschulden war damit kausal für die Fristversäumnis. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht.


