Ein Jugendlicher wurde vom AG unter anderem wegen Brandstiftung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit diesem Urteil war niemand zufrieden und sowohl der junge Mann als auch die Staatsanwaltschaft gingen in die Berufung zum LG Zwickau.
Nachdem der Angeklagte sein Rechtsmittel zurückzogen hatte, wies das LG die Berufung der Behörde zurück, weil das Dokument nicht qualifiziert signiert war. Diese Entscheidung hob das OLG Dresden (Beschluss vom 09.04.2025 – 6 Ws 8/25) nun auf.
Authentizität und Integrität gewährleistet
Die einfache elektronische Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO, sprich der maschinengeschriebene Name der verantwortlichen Person unter dem Dokument, genügt dem OLG zufolge vollkommen, um die Authentizität des Schriftsatzes zu belegen. Das Verfahren stelle auch sicher, dass es sich dabei nicht um einen versehentlich übersandten Entwurf handele.
Die Berufung muss nach § 314 Abs. 1 StPO schriftlich eingelegt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, ist das Rechtsmittel nach § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO elektronisch zu übermitteln. Dabei, so die Dresdner Richterinnen und Richter, genüge es, dass der Verfasser des Dokuments seinen Namen unter den Schriftsatz setzt. Das OLG begründet seine Ansicht sehr ausführlich mit der Gesetzesgeschichte: Während der Gesetzgeber 2017 noch eine qualifizierte Signatur für alle schriftlichen Dokumente gefordert habe, sehe § 32b Abs. 1 StPO das seit dem 1. Juli 2021 nur noch für Schriftsätze vor, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern. Demnach gelte das nur noch für Urteile und gerichtliche Protokolle.
Mit seinem Namen unter dem Dokument mache der Staatsanwalt laut OLG Dresden deutlich, von wem genau das Rechtsmittel stamme. Mit der Übermittlung über das Behördenpostfach werde zunächst die Staatsanwaltschaft als Urheberin kenntlich, weil nur sie den Zugang zu dem Postfach hat. Auch wenn es die Geschäftsstelle sei, die das Schriftstück an das Gericht übersende, sei doch der auftraggebende Staatsanwalt der Urheber des Dokuments. Damit sei die Authentizität des Dokuments auf zwei Ebenen gewährleistet.
Mit der Übergabe an die Geschäftsstelle mache der Staatsanwalt auch deutlich, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf des Rechtsmittels handele, sondern er bekunde seinen deutlichen Willen , das Schriftstück gegen sich gelten zu lassen. Die Verfügung, das Dokument abzusenden, beruhe auf einer bewussten Initiative des Absenders, die die Abgeschlossenheit der inhaltlichen Erklärung voraussetze.