Von wegen Kuschelfell und Kulleraugen: Tierische Fälle 2025
Hund mit Weihnachtsmütze
Adobe Stock / Brian Jackson
Hund mit Weihnachtsmütze

Ob einsame Pferde, aggressive Ziegen oder ein Fasan auf Kollisionskurs: Das Tierrecht spannt den Bogen über viele Rechtsgebiete. Auch 2025 bot die Rechtsprechung jede Menge Unterhaltung - und Examensrelevanz. 

Tiere kommen in den vielfältigsten (Rechts-)Gebieten vor. Tier- und Artenschutz liegen nah, im Haftungsrecht stellt sich oft die Frage nach der Tiergefahr und die Ordnungsbehörden sind sich nicht einig, woran sie nun die Gefährlichkeit des Familien-Bullys  festmachen sollen. Die deutschen Gerichte haben auch im Jahr 2025 ihr Bestes gegeben, auch das animalischste Verhalten mit den Mitteln des Rechts unter Kontrolle zu bekommen. Eine Auswahl aus der beck-aktuell-Redaktion.  

Eine Frage der Haltung

Was macht ein Wildtier wild und ein Kleintier klein? Zahlreiche Fälle betreffen Fragen rund um die artgerechte Haltung. So ist mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass einige Tiere nicht ohne ihre Artgenossen auskommen. Bei Herdentieren wie dem Pferd Lukas oder einem Kongo-Graupapagei, der 30 Jahre lang allein gehalten wurde, ist das eine Frage der verhaltensgerechten Haltung.

Manchmal müssen Tiere sogar "gehalten" werden, obwohl die Verantwortlichen das gar nicht wollen. So im Falle der Kamerunschafe, die erst vor kurzem vom zuständigen Tierschutzverein als Wildschafe eingestuft worden waren. Nur ist das keine Frage des der inneren Haltung (pardon), sondern eine Frage der Tierart, entschied das OVG Lüneburg im November und verdonnerte den Verein, die Tiere zu pflegen. Anders herum lag es bei einem Minischwein im Wohngebiet, das als Kleintier und Therapietier für die behinderte Tochter gehalten werden sollte – das OVG Koblenz verwies auf das Gewicht des Tiers,  das das "Handtaschenformat" doch überschreite.

Unter Umständen muss anders korrigiert werden: Weil sich drei Hähne ständig gegenseitig ankrähten, entschied das OLG München im Oktober, dass ein Züchter nur einen der drei Hähne behalten dürfe. Der Senat zeigte sich überzeugt, dass das Problem des sogenannten "Konkurrenzkrähens", mit dem die Tiere sich gegenseitig fast ununterbrochen zum "Antwortkrähen" animierten, sich so lösen würde.

"Der will doch nur spielen"

Tiere sind unberechenbar, nicht umsonst rechnet das Gesetz ihnen eine gewisse Tiergefahr zu, für die die Halterinnen und Halter im Ernstfall einzustehen haben. Außer bei Wallach Willy, der unschuldig auf seiner Weide stand, als eine Artgenossin auf ihn zustürmte und ihm das Bein brach. Das LG Lübeck verneinte ein Mitverschulden des Halters, weil der friedliebende Wallach allein durchs Herumstehen gerade keine Tiergefahr verwirklicht habe.

Ganz anders bei einem Pitbull, der eigentlich vom Maulkorb losgekommen war. Nach einem Beißvorfall, den die Halterin bis zuletzt bestritt, wurde ein Kind verletzt, sodass die zuständige Behörde den Maulkorb vorerst wieder anordnen durfte. Das entschied das VG Düsseldorf im Eilverfahren.

Nicht selten landet auch die Frage vor Gericht, ob der Familienhund nun als Kampfhund bzw. gefährlicher Listenhund einzustufen ist, etwa aus Steuergründen. Gerade Mischlingshunde sorgen dabei für rechtliche Probleme. Der Versuch einer Behörde, anstatt auf die Erscheinung der Bulldogge „Jimmy“ auf einen DNA-Test abzustellen, scheiterte vor dem VGH Kassel. Hier besteht Potenzial für eine klarere Gesetzeslage, die allerdings ihrerseits vermutlich weniger Potenzial für erheiternde Berichterstattung über tierische Fälle böte.

Als womöglich viel aggressiver als „Kampfhund“ Jimmy erwies sich eine Ziege im Streichelgehege des Vogelparks Marlow. Es kam zu einer Kollision mit einer Frau, die so unglücklich stürzte, dass sie später am Knie operiert werden musste und etwa ein Jahr lang krankgeschrieben war. Die Kosten ihrer Behandlung sah das LG Stralsund kurz vor Weihnachten nicht als erstattungsfähig an die Krankenkasse der Altenpflegerin an: Auf besonders gefährliches oder hungriges Tier gebe es keine Hinweise.

Mensch vs. Natur

Wenn der Mensch in die natürlichen (oder geschützten) Lebensräume der örtlichen Fauna eingreift, ergreifen die Gerichte gelegentlich Partei für die Betroffenen. So das OVG Greifswald, das die Tötung einer Wölfin nach einer Liaison mit einem Hofhund für rechtswidrig erklärte: Die Schwangerschaft war nicht hinreichend gesichert. Anders bei den Bachstelzen, die vom OVG Lüneburg ihres hölzernen Unterschlupfes beraubt wurden. Das Argument: Die rechtswidrige Hütte sei nur einer von vielen möglichen Nistplätzen.

Für das beliebte Klettergebiet "Badener Wand" kippte das VG Karlsruhe das ganzjährige Kletterverbot. Das dort nistende Wanderfalkenpaar werde durch die Kletterer nicht dermaßen gestört, dass eine Beschränkung auf die Brutzeit nicht ausreichen würde.

Tierisch kurios

Manchmal führt die Unberechenbarkeit von Tieren auch zu ganz unerwarteten Rechtsfragen. So entschied das SG Dortmund, dass ein Sturz über die Hundeleine auf dem Weg zur Arbeit gerade kein Arbeitsunfall sei, weil sich keine wegetypische Gefahr verwirklicht habe. Über die Leine des eigenen Hundes zu stolpern, sei eher Teil des persönlichen Lebensbereichs und damit nicht mit herabfallenden Ästen oder abgebrochenen Absätzen vergleichbar. Und das, obwohl der freundliche Ridgeback-Rüde im Büro laut seinem Herrchen – dem Geschäftsführer – als Alarmanlage und Fitnesstrainier fungierte und zudem auf der Webseite in der Rubrik "Unser Team" als Werbegesicht des Unternehmens diente. 

Das OLG Oldenburg schließlich hatte zu klären, ob die Haftpflichtversicherung eines Motorradfahrers dafür haftet, wenn ein Fasan auf Kollisionskurs den Beifahrer vom Rad wirft. Die Antwort: Nein. Der Fasan ist Teil der allgemeinen Gefahr, von fliegenden Gegenständen getroffen zu werden, jedenfalls aber höhere Gewalt.

Redaktion beck-aktuell, Timothy B. Heinle studiert Jura in Frankfurt a.M. und ist freier Autor für beck-aktuell., 26. Dezember 2025.

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