Das SG Dortmund hat entschieden, dass ein Sturz über eine Hundeleine auf dem Weg zur Arbeit nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife nicht, weil das Mitführen des Hundes keinen wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweise (Urteil vom 07.07.2025 – S 18 U 347/24).
Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Unternehmens, der seinen Ridgeback-Rüden regelmäßig mit ins Büro nahm. Am Unfalltag öffnete er die Heckklappe seines Fahrzeugs, um den Hund herauszulassen und hielt dabei die Leine in der Hand. Beim Schließen der Heckklappe stolperte er mit dem Aktenkoffer in der Hand über die Hundeleine und stürzte. Dabei zog er sich Schürfwunden zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Mann zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt habe.
Stolpern über Hundeleine keine wegetypische Gefahr
Das Gericht stellte klar, dass der Weg zur Arbeit grundsätzlich unter Versicherungsschutz steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Auch das Öffnen und Schließen der Heckklappe sei – jedenfalls, wenn es (auch) dem Entnehmen arbeitsrelevanter Gegenstände diene – als Teil des versicherten Weges anzusehen. Selbst wenn das Öffnen allein dem Herauslassen des Hundes gegolten habe, läge nur eine geringfügige Unterbrechung ohne erhebliche Zäsur vor, die den Versicherungsschutz für den Weg als solchen nicht entfallen lasse.
Nicht versichert sei jedoch das Mitführen des Hundes. Entscheidend sei die kleinste abgrenzbare Handlungssequenz. Das Halten der Hundeleine stelle – neben dem versicherten Fortbewegen und dem Tragen der Arbeitstasche – eine eigenständige Handlung dar, die versicherungsrechtlich gesondert zu bewerten sei. Während wegetypische Gefahren wie herabfallende Gegenstände oder das plötzliche Anspringen durch einen fremden Hund dem versicherten Weg zuzurechnen wären, sei die Leine des eigenen Hundes dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet.
Der Sachverhalt unterscheide sich in dieser Hinsicht maßgeblich von einem Unfall aufgrund eines defekten Fahrrads, eines abgebrochenen Absatzes am Schuh oder eines herabfallenden Dachziegels.
Hund als Alarmanlage und Werbegesicht
Nach Auffassung des Gerichts müsse das Mitführen eines Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit stehen, um Versicherungsschutz zu erhalten. Das setze bedeutsame betriebliche Gründe voraus – etwa die Verwendung als Wach- oder Therapiehund oder eine sonstige objektiv dienliche Einbindung in den Betriebsablauf.
Der Geschäftsführer hatte vorgetragen, der Hund habe als Alarmanlage und Fitnesstrainer fungiert und sei für das Wohlbefinden der Mitarbeitenden wichtig. Jeder Mitarbeiter werde vom Hund mit einem Nasenstupser begrüßt und alle schätzten die Nähe des Tieres sehr. Zudem habe er eine abschreckende Wirkung gegenüber Fremden. Der Ridgeback-Rüde habe eine Schulterhöhe von 75 cm. Mit seinem beachtlichen Körperbau erzeuge er einen natürlichen Respekt. Auf der Website diene der Hund zudem in der Rubrik "Unser Team" als Werbegesicht des Unternehmens.
SG Dortmund: Rein private Haltung
Dem Gericht reichte das nicht aus. Die behauptete Schutzfunktion sei hier nicht gegeben: Der Rüde habe sich im Büro des Geschäftsführers und seiner Ehefrau in seinem Körbchen aufgehalten. Das Büro sei zwei Türen vom Eingangsbereich entfernt und die Bürotüren regelmäßig geschlossen. In dieser Konstellation habe der Hund keine effektive Wach- oder Schutzfunktion; ein Anschlagen sei zudem kaum vorgekommen. Der Rüde habe im Betrieb nur einmal gebellt, als der IT-Fachmann einen fremden Hund mitbrachte.
Auch die soziale Komponente und die Werbewirkung seien nicht entscheidend. Die Veröffentlichung des Bildes des Hundes als Teil des "Forderungsmanagements" auf der Unternehmenswebsite sei marginal und nicht geeignet, den Hund als betriebsnotwendig einzuordnen. "Eine vorgetragene Werbewirksamkeit der scherzhaften Erklärung ist nicht zu erkennen, zumal Menschen, die keine Hunde mögen oder Angst vor ihnen haben, abgeschreckt werden könnten", so das Gericht.
Ob der Hund als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu qualifizieren wäre, habe das Gericht nicht entscheiden müssen. Entscheidend sei die Zweckbestimmung des Tieres. Hier habe der Hund keinen kommerziellen Zweck erfüllt, sondern sei aus privaten Gründen gehalten worden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum LSG Nordrhein-Westfalen ist zulässig.


