Willy hat gar nichts getan: Stehendes Pferd verwirklicht keine Tiergefahr
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Obwohl Pferd "Cindy" unvermittelt auf den grasenden Wallach "Willy" zu gerannt ist und ihm das Bein gebrochen hat, wollte die Versicherung nur die Hälfte zahlen. Das LG Lübeck korrigierte die Haftungsquote seiner Besitzerin auf 0%: Willy stand eben nur da.

Die bloße Anwesenheit eines Pferdes verwirklicht noch keine Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB. Das entschied das LG Lübeck in einem Versicherungsstreit (Urteil vom 19.08.2025 – 5 O 177/24).

Nach der Bewegung auf dem Reitplatz – so die Feststellungen des LG – rannte Pferdedame "Cindy" auf der gemeinsamen Weidefläche los, um mehrfach nach dem 19-jährigen Wallach "Willy" auszutreten. Dieser erlitt am rechten Vorderbein eine Radiusfraktur, die seither tierärztlich behandelt wurde. Die Kosten für die beiden bisherigen Behandlungen lagen zusammen jenseits eines Betrags von 10.000 Euro.

Willys Eigentümerin machte daraufhin Ersatzansprüche geltend. Die Tierhaftpflichtversicherung der Gegenseite zeigte sich indes nur dazu bereit, die Hälfte zu tragen. Die Begründung: Willy treffe aufgrund der verwirklichten Tiergefahr ein Mitverschulden von 50%. Nun hatte das LG Lübeck über den Rest des Betrages zu entscheiden.

50 zu 50 zwischen Willy und Cindy?

Das Gericht folgte der Mitverschuldensquote nicht. In der Tat sei der Anteil der von den Tieren ausgehenden Tiergefahr gegenüberzustellen. Die Tierhalterhaftung könnte dann nach § 254 Abs. 1 BGB analog heruntergesetzt werden. Beim Umfang komme es darauf an, inwiefern Willy an der eigenen Schädigung mitgewirkt habe.

Hier trete die von Willy ausgehende Tiergefahr allerdings gänzlich hinter jener von Cindy zurück. Der Verursachungsbeitrag von Willy beschränke sich darauf, dass er "anwesend war". Darin liege schon kein tierisches Verhalten im Sinne des § 833 BGB und erst recht keine konkret verwirklichte Tiergefahr. Laufe ein anderes Pferd unvermittelt auf das eigene zu, müsse man sich die eigene Tiergefahr nicht vorhalten lassen, so das LG.

Rangkampf nicht bewiesen

Ohne Erfolg habe sich die Versicherung auf ein Urteil des LG Göttingen berufen, dass in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden angenommen habe (Urteil vom 14.02.2007 – 5 O 21/06). Das LG Lübeck stellte nun klar, dass die Ausgangskonstellation dort eine andere war. In jenem Fall seien zwei Pferde bereits in eine Rangauseinandersetzung verwickelt gewesen. Da nicht festgestellt werden konnte, welches der beiden Tiere diese ausgelöst hatte, sei ein anteiliges Mitverschulden von 50% ausgeurteilt worden.

Im Gegensatz dazu habe Willy hier allerdings einfach auf der Weide gestanden und gegrast. Er habe sich nur passiv verhalten und keinen Rangkampf ausgelöst. Die Versicherung hatte geltend gemacht, dass der Anlass eines Rangkampfes zwischen Pferden für Menschen nicht unbedingt erkennbar sei. Da Willy jedoch mit "keinerlei eigener Energie" beteiligt gewesen sei, sei das für die Beurteilung der Tiergefahr hier nicht von Belang.

Insofern trage die Versicherung die Beweislast dafür, dass eine Rangauseinandersetzung stattgefunden habe – der sei sie hier allerdings nicht nachgekommen. Damit sei nicht nur der geltend gemachte Rest der Tierarztkosten zu erstatten, sondern auch die zukünftigen materiellen Schäden in Verbindung mit der erlittenen Radiusfraktur.

LG Lübeck, Urteil vom 19.08.2025 - 5 O 177/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 21. November 2025.

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