Eine Wolfsfähe in Mecklenburg-Vorpommern fand Gefallen an einem Hofhund und besuchte ihn häufiger. Laut Fotofalle kam es auch zu einem Versuch, sich zu paaren, weitere Versuche wurden vermutet. Um zu verhindern, dass Wolfshybriden geboren werden, ließ die Behörde die Wölfin erlegen. Die Untersuchung ergab, dass die Fähe nicht trächtig war. Ein Naturschutzverein erhob Fortsetzungsfeststellungsklage und verlangte die Erklärung, dass die Genehmigung des Abschusses rechtswidrig war.
Das VG Schwerin wies die Klage ab, vor dem OVG Greifswald (Urteil vom 19.02.2025 – 1 LB 175/23 OVG) war der Verein jedoch erfolgreich: Die Freigabe der Wolfsfähe zum Abschuss war rechtswidrig, die Behörde hatte eine Norm angewandt, die nicht einschlägig war.
Spezielle Norm für Wölfe: § 45a Abs. 3 BNatSchG
Um den Genpool der Wölfe vor einer Vermischung mit Hundegenen (Hybridisierung) durch die Deckung mit Hunden zu schützen, bestimmt § 45a Abs. 3 BNatSchG, dass diese Hybriden dem Bestand entnommen werden. Der Gesetzgeber habe das Problem der Hybridisierung des Wolfes erkannt und sich für die Lösung der Herausnahme der Hybriden entschieden. Das Muttertier hingegen sei keine Gefahr für den Genpool und dürfe daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht getötet werden.
Die Behörde hatte sich dem OVG zufolge auf den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gestützt und den Abschuss "zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt" genehmigt. Am Tag der Erteilung der Genehmigung sei aber die Spezialregelung des § 45a Abs. 3 BNatSchG in Kraft getreten und sei deshalb einschlägig.
Das OVG bemängelte aber auch die fehlerhafte Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG: So sei eine Gefahr für die Wolfspopulation schon zweifelhaft gewesen. Angesichts der Seltenheit von Paarungen von Wolf und Hund sei schon fraglich gewesen, ob es tatsächlich einen Wurf Hybrider gegeben hätte. Die vorliegenden Fotos der Wildtierkamera zeigten keine eindeutig erfolgreiche Paarung. Zwar sei der Hund anschließend zwei Tage abgängig gewesen, so dass weitere Versuche des Rüden anzunehmen seien. § 45a Abs. 3 BNatSchG verlange aber sogar einen morphologischen Nachweis darüber, dass die Nachkommen hybrid sind, bevor sie der Population – tot oder lebendig – entnommen würden. Da könne ein einfacher Verdacht nicht ausreichen.