Lukas, ein 2010 geborener Kaltblutwallach, lebte seit 2017 allein bei seinem Halter, nachdem sein letzter Genosse gestorben war. Zwei Jahre später untersagte das örtliche Veterinäramt die Einzelhaltung des Pferdes, weil diese Haltung nicht artgerecht sei. Das Pferd sei ein soziales Wesen, das in einer Gruppe lebe. Der Kontakt zu Artgenossen sei unerlässlich. Sein Halter wehrte sich gegen diesen Bescheid und klagte bis zum OVG – zuletzt erhob er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG – ohne Erfolg.
Ähnlich lag ein Fall des VG Gießen (Beschluss vom 06.12.2024 – 4 L 4471/24.GI): Das bestätigte die Entscheidung der Veterinärbehörde, einen Kongo-Graupapagei (nur als O. bekannt), der während der letzten 30 Jahre allein gehalten wurde, zunächst für vierzehn Tage in Obhut zu nehmen, um zu sehen, ob er nach derartig langer Zeit überhaupt noch in der Lage sei, mit Artgenossen zusammenzuleben.
Verhaltensgerechte Unterbringung von sozialen Tieren
Das BVerwG (Beschluss vom 16.12.2024 – 3 B 13.24) stellte klar, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG als Ermächtigungsgrundlage ausreicht, um die Einzelhaltung zu verbieten. Das Veterinäramt habe sich auf die 2009 vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten gestützt. In ihnen heiße es, der Kontakt zu Artgenossen sei unerlässlich. Die Einzelhaltung ist deshalb laut den Leipziger Richterinnen und Richtern als tierschutzwidrig zu bewerten.
Den 3. Senat störte es nicht, dass die Behörde bloße Leitlinien herangezogen hatten, um den Begriff der verhaltensgerechten Unterbringung in § 2 Nr. 1 TierSchG hinsichtlich des Pferdes Lukas auszulegen. Es genüge der Wesentlichkeitsdoktrin nach Art. 20 GG, der Behörde Befugnisse zum Einschreiten zu geben, wenn ihr eine tierschutzwidrige Haltung angezeigt werde. Der Gesetzgeber müsse nicht für alle Tiere bestimmen, wie sie unterzubringen seien.
Wenn Lukas Halter geltend mache, dass es dem Tier gutgehe und nicht feststellbar sei, dass ihm Artgenossen fehlten, sei das eine Frage für die Tatsacheninstanz. Das BVerwG könne das OVG-Urteil nur der Überprüfung von Rechtsfehlern unterziehen. Allerdings bestätigte das Gericht, dass es bereits tierschutzwidrig sei, wenn die Grundbedürfnisse des Tieres eingeschränkt würden. Es bedürfe keiner Zufügung von Leid oder Schmerzen. Das gelte auch unabhängig davon, ob im Einzelfall keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens feststellbar sei.