Strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
Gegen die Antragstellerin war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Sie soll gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft haben. Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung beziehungsweise der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Antragstellerin. Eine Beamtin auf Probe könne gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe.
Berechtigte Zweifel des Dienstherrn reichen
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sei, besitze, um eine Bewährung zu verneinen. Der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige unabhängig von einer abschließenden Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Schlussfolgerung, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt habe.
Schweren charakterlichen Mangel offenbart
In der Ermöglichung der Erlangung "falscher" Nachweise durch nicht geimpfte Personen sei ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen zu sehen, das einen schweren charakterlichen Mangel offenbare. Dies erlaube die Annahme, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeikommissarin ungeeignet sei, erläuterte das Gericht.