Streit um bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm
Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main liegen. Sie begehren die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV). Das beklagte Land hatte Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt. Das BVerwG hat jetzt die Revisionen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, nach welchem der Umfang der Erstattungsfähigkeit rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden sei, zurückgewiesen.
BVerwG: Geringere Schalldämmung bei Bestandsgebäuden rechtmäßig
Die von den Klägern angegriffenen Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden fänden im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Auch im Übrigen verstießen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstigen höherrangigen Rechts. Insbesondere sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden. Die Kläger wurden unterstützt vom Verein Stop Fluglärm. Nach dessen Einschätzung reicht das derzeitige Schutzniveau nicht aus, um gesunde Wohnverhältnisse und einen störungsfreien Schlaf zu gewährleisten.