Kartellamt: Erweiterte Missbrauchsaufsicht für Microsoft

Das Bundeskartellamt misst Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb bei. Das gesamte Unternehmen sowie seine Tochterunternehmen unterfallen damit der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB.

Die Entscheidung gelte für Microsoft insgesamt, nicht nur für einzelne Dienste oder Produkte, teilte Kartellamtspräsident Andreas Mundt mit. Gleichzeitig unterfalle Microsoft in der EU als Gatekeeper dem Digital Markets Act. "Die daraus resultierende Regulierung, die von der EU-Kommission durchgesetzt wird, gilt aber derzeit nur für das Betriebssystem Windows und das Netzwerk LinkedIn. Wir können auf Grundlage unserer Entscheidung wettbewerbsgefährdende Praktiken dort unterbinden, wo der DMA nicht greift", ergänzte Mundt.

Microsoft-Produkte bildeten heute in zentralen Anwendungsfeldern den Standard für Wirtschaft, Verwaltung und Privatnutzerinnen und -nutzer in Deutschland, Europa und darüber hinaus, erläutert das BKartA seine Entscheidung. Der Tech-Riese stelle regelmäßig wesentliche Teile der IT-Infrastruktur von Unternehmen, angefangen bei den Betriebssystemen Windows und Windows Server, über die Office-Programme und die Cloud-Lösung Azure bis hin zu neuesten KI-Anwendungen wie Copilot. Für Software-Entwickler in diesen Bereichen habe dies zur Folge, dass sie auf eine bestmögliche Kompatibilität mit dem Microsoft-Ökosystem angewiesen seien. Sie müssten ihre Entwicklungen an den von Microsoft gesetzten Rahmenbedingungen ausrichten. Dabei nehme Microsoft vielfach eine Doppelrolle ein: Das Unternehmen setze nicht nur den Rahmen für Drittentwickler, sondern trete zugleich als deren Wettbewerber auf.

Mit der Entscheidung des BKartA unterliegt Microsoft – zunächst auf fünf Jahre befristet – der besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 19a Abs. 2 GWB. Über Verfahren zur Untersuchung konkreter Verhaltensweisen Microsofts hat das BKartA nach eigener Auskunft  noch nicht entschieden.

Eine überragende marktübergreifende Bedeutung hat das Amt zuvor bereits bei Alphabet/Google, bei Meta/Facebook, bei Amazon und bei Apple festgestellt. In den Fällen von Alphabet, Meta und Amazon ist die Entscheidung bereits rechtskräftig. Im Fall von Apple läuft noch eine Beschwerde vor dem BGH.

Redaktion beck-aktuell, bw, 30. September 2024.