G20-Gewahrsam – Richterliche Haftanordnung ist erneut zu prüfen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.06.2020 die Entscheidungen um die Ingewahrsamnahme beim G20-Gipfel in Hamburg erneut bereichert: Ist der polizeiliche Gewahrsam rechtswidrig, schlägt dieser Mangel nicht automatisch auf die richterlich angeordnete Fortdauer der Freiheitsentziehung durch. Der Streit wurde daher an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung über den behördlichen Gewahrsam ist kein Rechtsmittel gegeben.

Drei Tage in Gewahrsam

Die Polizei nahm den Betroffenen am 07.07.2017 im Zuge der Ausschreitungen während des G20-Gipfels kurz vor Mitternacht vorläufig fest und brachte ihn in die Gefangenensammelstelle. Erst am 09.07.2017 kurz nach Mitternacht entschied der Ermittlungsrichter die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung bis zum nächsten Tag und erklärte die Haft nach dem Hamburger Gesetz für Sicherheit und Ordnung (§ 13 I Nr. 2 HmbSOG) für "zulässig". Dagegen wandte sich der Inhaftierte erfolgreich vor dem hanseatischen Landgericht: Dieses stellte fest, der behördliche Gewahrsam habe gegen das Unverzüglichkeitsgebot verstoßen und die zulässige Dauer überschritten. Das Amtsgericht habe die Fortdauer des Gewahrsams nicht mehr anordnen dürfen, da zu dieser Zeit die Höchstfrist des Polizeigewahrsams bereits überschritten war.

Folge des rechtswidrigen behördlichen Gewahrsams

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin stellte der BGH richtig: Der rechtswidrige behördliche Gewahrsam habe nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung zur Folge. Dessen Voraussetzungen seien gesondert zu prüfen. Der dritte Strafsenat verwies den Rechtsstreit dazu zurück ans Landgericht.

Rechtsbeschwerde nicht statthaft gegen Beschluss zum behördlichen Gewahrsam

Der Bundesgerichtshof, der die Entscheidungsgründe zunächst einmal mit der Auslegung der staatsanwaltlichen Anträge beginnen musste, wies die Rechtsbeschwerde als unstatthaft ab, soweit sie den Polizeigewahrsam betraf. Einschlägige Norm sei nicht § 70 Abs. 3 FamFG, sondern Absatz 4: Genau wie in den Fällen der vorläufigen richterlichen Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung solle die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen sein, weil der behördliche Gewahrsam vor der richterlichen Anordnung nur vorläufigen Charakter habe, so die Richter.

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - StB 23/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020.