Damit war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Drogeriemarktkette dm erfolgreich. Dm hatte zu Coronazeiten ein Desinfektionsmittel auf dem Etikett als "ökologisch, bio und hautfreundlich" beworben. Mit Blick auf die BiozidVO seien derart positive Bezeichnungen wettbewerbswidrig, argumentierte die Wettbewerbszentrale und klagte. Die Begriffe "bio" und "ökologisch" hatte bereits das LG Karlsruhe kassiert, das OLG hielt "hautfreundlich" in der Berufung jedoch für zulässig. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt (Urteil vom 10.10.2024 - I ZR 108/22).
EuGH-Entscheidung ausschlaggebend
Der Fall landete vor dem BGH, der sich an den EuGH wandte und fragte, wie die BiozidVO auszulegen sei. Dieser hielt solche Werbung für irreführend (Urteil vom 20.06.20204 – C-296/23). Biozidprodukte dürften nicht in einer Art und Weise beworben werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend seien.
In Bezug auf die Angabe "hautfreundlich" stellte der EuGH fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation habe und keine Risiken erwähne. Das sei geeignet, schädliche Nebenwirkungen zu relativieren und anzudeuten, "dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte".
Darauf stützte nun auch BGH-Richter Thomas Koch im Verkündungstermin das Urteil von Donnerstag. Die Angabe "hautfreundlich" zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der BiozidVO. Der Wettbewerbszentrale steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1,§ 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen dm zu. Die Betonung der positiven Eigenschaft stünden zudem im Widerspruch zu dem von der BiozidVO verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.