Weil die Angabe "hautfreundlich" geeignet sei, die Risiken eines Desinfektionsmittels als Biozidprodukt zu verharmlosen, hat der BGH diese Werbeaussage untersagt. Zuvor hatte das Gericht den EuGH um Auslegung der BiozidVO gebeten, der solche Werbung für irreführend gehalten hatte.
Mehr lesenDie EU hat die Werbung für Biozidprodukte – sprich Desinfektionsmittel – beschränkt. Insbesondere dürfen die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt nicht verschleiert werden. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH entschieden, dass Biozidprodukte nicht als "hautfreundlich" beworben werden dürfen.
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