Zugrunde lag ein Fall aus Deutschland: Die Drogeriemarktkette dm hatte ein Mittel zur Haut- und Oberflächendesinfektion zum Verkauf angeboten, auf dessen Etikett sich die Aufschrift "Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol" befand. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen Verordnung über Biozidprodukte und klagte. Nach dieser Verordnung ist die Werbung für ein Biozidprodukt namentlich mit den Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder mit ähnlichen Hinweisen verboten.
Aber welche Angaben gehören zu den "ähnlichen Hinweisen"? Dies fragte sich der BGH, der in der Sache speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung "hautfreundlich" angerufen worden war.
Die Antwort des EuGH: Der Begriff "ähnliche Hinweise" umfasst jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.
Das sei bei der Angabe "hautfreundlich" der Fall. Denn diese habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet. Die Angabe sei damit nicht nur geeignet, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Das sei irreführend im Sinne der Verordnung, stellt der EuGH klar (Urteil vom 20.06.20204 – C-296/23).