Schuldnerverzeichnis: Auskunft über eigene Daten auch per Ausdruck

Eine Person kann Auskunft über ihren eigenen Datensatz im Zentralen Schuldnerverzeichnis auch in Papierform erhalten. Allerdings reichten dabei die schlichte Mitteilung von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum in einer Anfrage nicht zur sicheren Authentifizierung des Absenders aus. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18.11.2020 entschieden.

Schuldner verlangt erfolglos Auskunft in Papierform

Ein in Augsburg wohnender Mann verlangte vom Amtsgericht Hof, ihm eine (wörtlich) "Bestätigung bzgl. Eintragung/Nichteintragung meiner Person im Schuldnerverzeichnis" in Papierform zuzusenden. Seinen Wunsch hatte er per Schreibmaschine auf eine Mitteilung des AG Augsburg geschrieben. Beim dortigen Vollstreckungsgericht hatte er zunächst um Auskunft gebeten. Die Geschäftsstelle gab ihm keine Auskunft. Auf seine Beschwerde teilten die Augsburger Richter ihm mit, das Schuldnerverzeichnis werde seit 2013 beim Zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt; dorthin möge er sich wenden. Daraufhin bat er das AG Hof um Übersendung der Auskunft in Papierform; auch sein Geburtsdatum teilte er mit. Er machte geltend, er habe in seinem ganzen Leben nicht mit elektronischen Medien zu tun gehabt und verfüge über keinen Zugang.  Auskünfte aus dem Schuldnerregister erfolgten – so das AG Hof – allerdings nur noch über das Vollstreckungsportal. Dafür müsse sich der Auskunftssuchende eigenständig mit seinen persönlichen Daten registrieren. Er könne sich im Gerichtsgebäude am PC registrieren und dort elektronisch Einsicht nehmen. Sein Antrag wurde zurückgewiesen.

BayObLG: Name und Geburtsdatum als Identifikation nicht ausreichend

Sein "Rechtsbehelf" war vor dem BayObLG vorläufig erfolgreich. Aus Sicht der Münchener Richter handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt nach §§ 23 ff. EGGVG. § 882i ZPO stehe – entgegen der Annahme des AG Hof – einer Erteilung der Auskunft in Papierform nicht entgegen. Eine solche Auslegung der dort geregelten Verfahrensrechte von Betroffenen setze sich zudem in Widerspruch zu § 882g ZPO – diese Norm erlaube ausdrücklich die Erstellung von Ausdrucken.

Das BayOblG betont allerdings, dass höchstes Gebot die sichere Identifikation des Antragstellers ist. Aus Datenschutzgründen dürften auf keinen Fall Informationen an Nichtberechtigte geschickt werden. Die bisher übersandten Informationen, Name und Geburtsdatum, reichten nicht aus. Nach § 7 Abs. 5 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung könne für nicht-technikaffine Personen die "Registrierung durch ein geeignetes nichtelektronisches Registrierungsverfahren bei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht erfolgen" – die Aufnahme der Angaben könne dabei auch beim Gericht am Wohnsitz erfolgen.

BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 - 101 VA 124/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2020.