Eine Person kann Auskunft über ihren eigenen Datensatz im Zentralen Schuldnerverzeichnis auch in Papierform erhalten. Allerdings reichten dabei die schlichte Mitteilung von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum in einer Anfrage nicht zur sicheren Authentifizierung des Absenders aus. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18.11.2020 entschieden.
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