BGH: Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Bedarfsgemeinschaft mit nicht unterhaltsberechtigter Person

ZPO §§ 850f I a, c, 850c I 2, 765a; SGB II § 9 II 1

Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - IX ZB 100/16 (LG Braunschweig), BeckRS 2017, 129850

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 24/2017 vom 01.12.2017

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Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 9.7.2014 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 II und III SGB II zusammen. Der Schuldner ist einem minderjährigen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtet. Das Job-Center hatte den Antrag der Lebensgefährtin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mangels Hilfsbedürftigkeit abgelehnt, da die Einkünfte ihrer Kinder (Unterhalt und Kindergeld) und das Einkommen des Schuldners die maßgeblichen Beträge überstiegen. Daraufhin beantragte der Schuldner beim Insolvenzgericht seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht stattgegeben. Nach erfolgloser sofortiger Beschwerde des Treuhänders gegen diese Entscheidung, hatte die zulässige Rechtsbeschwerde in der Sache Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Entscheidung

Der BGH hält fest, dass die Lebensgefährtin des Schuldners weder gem. § 850c I 2 ZPO noch nach § 850f I a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO und auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen ist.

Nach § 36 I InsO, § 850f I a ZPO in der seit 26.11.2016 geltenden Fassung kann das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag vom nach §§ 850c, 850d ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt iSd 3., 4. und 11. Kapitels des SGB XII (Sozialhilfe) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, im Interesse des Schuldners sicherzustellen, dass diesem das Existenzminimum verbleibt und im Interesse der Allgemeinheit, die die ergänzenden Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, dass keine Gläubigerbefriedigung zu ihren Lasten erfolgt.

Reicht der in § 850c ZPO iVm der Pfändungstabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken und sind seine Bedürfnisse bei Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850d I 2 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt worden, kann dies über § 850f I ZPO ausgeglichen werden. Es ist sodann die Differenz zu bilden zwischen dem fiktiv zu bestimmenden Arbeitslosengeld bzw. der fiktiven Sozialhilfe und dem Einkommensteil, welcher dem Schuldner nach der Pfändung verbleibt. Der sich ergebende Betrag ist dem Schuldner zusätzlich zu belassen, soweit keine überwiegenden Belange der Gläubiger entgegenstehen. Streitig ist, ob bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts des Schuldners nach § 850f I a ZPO nur Personen einzustellen sind, denen der Schuldner entsprechend § 850c I 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewährt (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, ZPO § 850f Rn. 2a) oder ob jede Person bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist, also auch aufgrund einer vertraglichen oder einer anderen als in § 850c I 2 ZPO genannten gesetzlichen Verpflichtung. Insbesondere ist streitig, ob für diese Vergleichsberechnung auch ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 II 1 SGB II zu berücksichtigen ist (dafür: OLG Frankfurt ZVI 2008, 384 = BeckRS 2008, 23618; LG Essen ZVI 2015, 155 = BeckRS 2014, 20912; dagegen: LG Heilbronn BeckRS 2011, 139772). Dieser Streit musste vom BGH nicht entschieden werden, da der Schuldner schon nicht nachgewiesen hatte, dass bei Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt für sich und für seine Lebenspartnerin nicht gedeckt ist.

Weiter stellte der BGH fest, dass die Voraussetzungen des § 36 I InsO, § 850f I c ZPO nicht vorlagen. Nach dieser Regelung hätte dem Schuldner aus dem gepfändeten Arbeitseinkommen oder den Lohnersatzleistungen ein über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinausgehender Betrag pfandfrei belassen werden können, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht dies erfordert. Freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtungen, aber auch die sogenannten faktischen Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft fallen nicht unter diese Regelung, da sich die Norm nach ausdrücklichem Wortlaut auf gesetzliche Unterhaltspflichten bezieht.

Eine Erhöhung des Pfändungsbetrags konnte auch nicht auf § 765a ZPO iVm § 4 InsO gestützt werden. § 765a ZPO kann insofern über § 4 InsO ggf. entsprechend anwendbar sein (BGH NZI 2014, 414 mwN mAnm Böhner FD-InsR 2014, 356739). § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Solche ganz besonderen, eine Härte bedeutende Umstände hatte der Schuldner im Streitfall nicht dargelegt. Die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar sind, begründen grundsätzlich keine sittenwidrige Härte iSd § 765a ZPO.

Die Berücksichtigung der faktischen Unterhaltszahlung an die Lebensgefährtin im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft kann auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie zu §§ 765a I 1, 850c I 2, 850f I b ZPO iVm § 4 InsO begründet werden. § 850c I 2 ZPO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung voraus. Vertragliche Unterhaltspflichten oder Unterhaltsrenten, die der Schuldner als Schadenersatz bezahlen muss, fallen nicht unter diese Regelungen. Nach Auffassung des BGH komme eine analoge Anwendung mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht, da sich der Gesetzgeber mit Unterhaltsansprüchen in der Zwangsvollstreckung im Jahr 2007 und 2016 beschäftigt hat und die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft nicht aufgenommen hat.

Der BGH sieht auch kein Bedürfnis, den Pfändungsschutz zugunsten von in Bedarfsgemeinschaft mit dem Schuldner zusammenlebenden Personen zu erweitern, auch wenn diese infolge der Zurechnung des Einkommens des Schuldners nicht mehr hilfsbedürftig im Sinne des SGB II sind. Zur Begründung führt der BGH an, dass die Erweiterung des Pfändungsschutzes die Gläubiger ohne Rechtfertigung hierfür benachteilige, da ihre Vollstreckungsaussichten geschmälert werden. Der verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsschutz erstrecke sich auch auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers aus einer Forderung. § 850c ZPO, der das erweiterte Existenzminimum derjenigen schützt, welchen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, geht auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie zurück, Art. 6 GG. Von Schutzbereich des Art. 6 GG wird jedoch die Bedarfsgemeinschaft nicht erfasst (Göbel ZVI 2008, 513 [514]).

Praxishinweis

Obwohl im vorliegenden Fall der Schuldner noch nicht einmal einen höheren Bedarf dargelegt hatte, befasst sich der BGH ausführlich mit der Anwendbarkeit der Pfändungsschutzregelungen auf eine faktische Unterhaltszahlung im Rahmen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft. Im Ergebnis stellt der BGH klar, dass es nicht die Aufgabe der Gläubiger, sondern die des Staates ist, das Existenzminimum der mit dem Schuldner zusammenlebenden nicht unterhaltspflichtigen Personen zu sichern. Für die Gleichstellung einer faktischen Unterhaltszahlung mit einer gesetzlichen Unterhaltszahlungspflicht bei den Pfändungsschutzvorschriften fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, sodass der Antrag des Schuldners abzulehnen war.

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2017.