Sorgt ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren durch Vorlage einer veralteten Vollmacht selbst für Zweifel an seiner Bevollmächtigung, hat er auf Verlangen seine Beauftragung für das konkrete Verfahren schriftlich nachzuweisen. Ansonsten ist der Widerspruch unzulässig erhoben. Dieser Fehler kann laut Bundesverwaltungsgericht nach Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht mehr geheilt werden. Vielmehr ergibt sich daraus zwangsläufig, dass auch die Klage abzuweisen ist.
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