Vollmachtsvorlage im Widerspruchsverfahren

Sorgt ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren durch Vorlage einer veralteten Vollmacht selbst für Zweifel an seiner Bevollmächtigung, hat er auf Verlangen seine Beauftragung für das konkrete Verfahren schriftlich nachzuweisen. Ansonsten ist der Widerspruch unzulässig erhoben. Dieser Fehler kann laut Bundesverwaltungsgericht nach Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht mehr geheilt werden. Vielmehr ergibt sich daraus zwangsläufig, dass auch die Klage abzuweisen ist.

Alte Vollmacht im Widerspruchsverfahren vorgelegt

Ein Landwirt sollte an das Land Schleswig-Holstein rund 11.500 Euro für die Untersuchung seiner Tiere auf BSE im Jahr 2009 bezahlen. Er erhob durch einen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid. Gleichzeitig trat eine weitere Anwaltskanzlei als Vertreterin des Bauern auf, so dass die Lebensmittelbehörde unsicher wurde, wer denn nun in dieser Sache bevollmächtigt war. Für den widerspruchserhebenden Anwalt lag lediglich eine schriftliche Vollmacht für Gebührenforderungen aus dem Jahr 2008 vor. Daher forderte die Behörde ihn auf, den Sachverhalt durch schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung zu klären. Da dies nicht erfolgte, wies die Behörde den Widerspruch als unzulässig zurück. Anschließend reichte der Bauer eine Vollmacht für Sachen aus 2009 nach und klagte vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erfolgreich auf Verringerung der Gebühren. Das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Schleswig gehalten. Die Behörde wandte sich nun mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich an das BVerwG.

Klageverfahren war hinfällig

Die Leipziger Richter hoben die vorherigen Urteile auf und wiesen die Klage ab. Entgegen den Vorinstanzen sei die Forderung der Lebensmittelbehörde nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG SH, § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG rechtmäßig gewesen. Zwar diene sie allein als Nachweis und sei nicht Voraussetzung der Vertretung an sich. Aber aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe die Vorlage gefordert werden. Die eingereichte Vollmacht habe tatsächlich Zweifel an der Bevollmächtigung hervorgerufen. Sie habe sich auf das falsche Jahr bezogen und gleichzeitig sei eine andere Kanzlei für den Landwirt aufgetreten. Da der Anwalt daraufhin nicht durch Vorlage einer (aktuellen) Vollmacht bestätigt habe, ausdrücklich für dieses Widerspruchsverfahren mandatiert worden zu sein, sei der Widerspruch mangels nachgewiesener Vertretungsmacht unzulässig. Folgerichtig habe die Behörde auch dem Anwalt die Kosten des Verfahrens auferlegt - und nicht dem Landwirt. Nach Zugang des Widerspruchsbescheids ist laut BVerwG die Heilung des Mangels auch nicht mehr nachholbar. Auch die Klage hätte daher als unzulässig abgewiesen werden müssen.

BVerwG entschied selbst

Entgegen § 133 Abs. 6 VwGO verwiesen die Leipziger Richter die Sache nicht zur weiteren Verhandlung zurück, sondern entschieden die Sache selbst. Eine Zurückverweisung habe in diesem Fall keinen Sinn, weil die Klage hier zwingend abzuweisen sei. Es entspricht, so das BVerwG, gängiger Praxis, dann das Verfahrensende prozessökonomisch selbst herzustellen.

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2022 - 3 B 37.21

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2022.