Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für einen Wasserschaden auf dem Gebiet seines Nachbarn durch seinen Abwasserkanal, wenn dieser zu einer öffentlichen Kläranlage gehört. In wessen Eigentum die Leitung steht, ist dabei laut Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht entscheidend. Maßgeblich seien vielmehr die kommunalen Satzungen bzw. die mit dem Eigner vereinbarten Entsorgungsbedingungen.
Mehr lesenEin durch Verengung eines Abwasserkanals entstandener Wasserschaden in einem Keller geht zu Lasten des Eigentümers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser den Einbau einer – durch Gemeindesatzung vorgeschriebenen – Rückstausicherung unterlassen hat. Insoweit kann er sich laut Bundesgerichtshof nicht auf etwaige Fehler bei der Planung des Kanals oder während der Bauarbeiten berufen.
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