Kein Ersatz für Wasserschaden mangels Rückstausicherung

Ein durch Verengung eines Abwasserkanals entstandener Wasserschaden in einem Keller geht zu Lasten des Eigentümers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser den Einbau einer – durch Gemeindesatzung vorgeschriebenen – Rückstausicherung unterlassen hat. Insoweit kann er sich laut Bundesgerichtshof nicht auf etwaige Fehler bei der Planung des Kanals oder während der Bauarbeiten berufen.

Bungalow-Keller nach Starkregen überflutet

Die Eigentümerin eines 60er-Jahre-Bungalows verlangte von einem Wasserverband sowie einer Tiefbaufirma Ersatz für einen Wasserschaden in ihrem Keller. Die Entwässerung des Altbaus erfolgte über ein Mischsystem. Dabei wird das von außen ablaufende Oberflächenwasser durch Regenfallrohre ins Innere des Hauses zusammen mit den häuslichen Abwässern – in einer Leitung gemischt – in die Kanalisation abgeführt. Schon zur Zeit des Hausbaus sah die Satzung der Gemeinde eine von der Eignerin allerdings nicht eingebaute Rückstausicherung vor. Im Jahr 2014 beauftragte der Verband das Bauunternehmen mit der Errichtung eines Schmutzwasserkanals. Dabei wurde die Abwasserleitung provisorisch verengt. In der Nacht vom 30. auf den 31.05.2016 regnete es stark. Der Keller wurde geflutet. Die Bewohnerin trug vor, der Wassereintritt sei auf einen durch die – pflichtwidrige – Verjüngung des Kanals entstandenen Rückstau in der Abwasserleitung zurückzuführen. Das LG Dortmund wies die Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg: Deliktische Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB schieden schon deswegen aus, weil der Schaden vom Schutzzweck der Pflicht zur Vorhaltung einer funktionierenden und ausreichend dimensionierten Kanalisation nicht erfasst sei.

BGH: Schaden liegt außerhalb des Schutzzwecks

Das sah der BGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2020 genauso. Aus Sicht der Richter hat das OLG Hamm zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Eigentümerin abgelehnt. Deliktische Ansprüche gegen die Tiefbaufirma (§§ 823 Abs. 1, 31 BGB oder § 831 BGB) sowie den Wasserverband (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG) scheiterten an der mangelnden Zurechenbarkeit des geltend gemachten Wasserschadens. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Beklagten wegen der umbaubedingten Verjüngung der Abwasserleitung überhaupt eine objektive Pflichtverletzung vorzuwerfen sei oder eine Haftung der Firma von vornherein deshalb ausscheide, weil sie als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt habe. Der Schaden liege außerhalb des Schutzbereichs der im Zusammenhang mit der Durchführung der Bauarbeiten möglicherweise verletzten Pflichten. Dem III. Zivilsenat zufolge durfte die Bungalowbesitzerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu werden, die durch die üblichen Sicherungsvorrichtungen hätten verhindert werden können. Mit Bauarbeiten im Bereich der Kanalisation und damit eventuell verursachten Störungen des Abflusses müsse ein Anlieger grundsätzlich rechnen. Auch davor solle eine Rückstausicherung ihn schützen. Diese sei bereits bei Bau des Hauses Stand der Technik gewesen.

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2020.