In einer Einbahnstraße darf auch dann nicht falsch herum gefahren werden, um einem ausparkenden Auto Platz zu machen. Lediglich ein unmittelbares Rückwärtseinparken ist laut BGH erlaubt, ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück. Der Anscheinsbeweis gelte hier nur bei typischen Verkehrsgeschehen.
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