"Kiezblocks" zur Verkehrsberuhigung nur bei erhöhter Gefahrenlage

Straßensperrungen für Autofahrer zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung angeordnet werden. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin einem Eilantrag gegen einen sogenannten Kiezblock in Berlin-Pankow stattgegeben.

Im Juni 2021 hatte die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Pankow das Bezirksamt aufgefordert, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung im Nesselweg zu treffen, weil dort der Durchgangsverkehr zugenommen habe, sich Fahrer immer seltener an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten und oft die schmalen Gehwege befahren würden. Dadurch komme es häufig zu gefährlichen Situationen, insbesondere für Kinder auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder zur Schule.

Das Bezirksamt erließ im Februar 2023 eine verkehrsrechtliche Anordnung, in der sie die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagte und Sperrpfosten errichtete. Die Begründung übernahm es aus dem Beschluss der BVV Pankow.

"Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit"

Über einen hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Ein Eilantrag in dem Fall hatte aber schon mal Erfolg. Das VG Berlin hat ernstliche Zweifel, dass die Aufstellung der Sperrpfosten und sonstigen Verkehrsschilder rechtmäßig ist (Beschluss vom 15.12.2023 – VG 11 L 316/23). Die nach der Straßenverkehrsordnung einzuhaltenden Vorgaben seien nicht erfüllt.

Im Nesselweg gelte bereits jetzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die – bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 22 km/h – weitgehend eingehalten werde. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung habe das Bezirksamt nicht durchgeführt, auch im Übrigen habe es keine erhöhte Gefahrenlage dargelegt. Soweit es wie die BVV Gefahren im erhöhten Verkehrsaufkommen und dem Verhalten der Verkehrsteilnehmer sehe, hätte es zumindest Angaben über aktuelle Verkehrs- und/oder Unfallzahlen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren machen müssen. Daran fehle es hier.

Darüber hinaus sei der Nesselweg weder über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinaus belastet, noch sei ein erhöhtes Risiko ersichtlich, dass die Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase stark in Anspruch genommen werde. Im Gegenteil habe nicht nur die Polizei Berlin erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anordnung gehabt, sondern auch ein Mitarbeiter des Bezirksamtes habe bei einer Ortsbegehung im Januar 2022 keine Verkehrsgefährdungen festgestellt.

VG Berlin, Beschluss vom 15.12.2023 - 11 L 316/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 3. Januar 2024.