Der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11.03.2020 erneut darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen eines strafgerichtlichen Urteils eine strukturierte und nachvollziehbare Darstellung voraussetzt. Im konkreten Fall konnten die Bundesrichter den Inhalt der Einlassung nicht rekonstruieren und hoben deswegen auf.
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