Beweiswürdigung in Strafurteil muss nachvollziehbar sein

Der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11.03.2020 erneut darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen eines strafgerichtlichen Urteils eine strukturierte und nachvollziehbare Darstellung voraussetzt. Im konkreten Fall konnten die Bundesrichter den Inhalt der Einlassung nicht rekonstruieren und hoben deswegen auf.

Unverständliche Darstellung der Einlassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Verurteilung hat der BGH nun aufgehoben und kritisierte die Begründung des Landgerichts. Das LG war von einem "Teilgeständnis" des Angeklagten ausgegangen, aber hatte den Inhalt seiner Aussage nicht verständlich zusammengefasst. Im Gegenteil folgten Passagen, in denen Tatgeschehen bestritten wurde, auf solche, in denen die gleichen Punkte eingeräumt worden waren. Die Bundesrichter konnten im Ergebnis den Inhalt der Einlassung nicht rekonstruieren.

BGH: Beweiswürdigung muss klar und strukturiert sein

Sie hielten der Strafkammer auch vor, dass sie die einzelnen Tatvorwürfe nicht strukturiert dargestellt habe. Vielmehr sei auf "25 eng bedruckten Seiten" und "ohne Absätze oder sonstige Gliederungen" der Ablauf der Hauptverhandlung rein chronologisch dargestellt worden. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Tatvorwürfen oder die Zuordnung von Wahrnehmungen zu bestimmten Zeugen fehle ebenfalls. Die Strafzumessung krankte zudem daran, dass das Landgericht nicht mitgeteilt hatte, von welchen Strafrahmen es ausgegangen war.

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - 2 StR 380/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2020.