Ehrenamtliche Mitglieder des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens sind beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert. Dies gelte auch dann, wenn die Sägearbeiten auf ihrem Privatgrundstück stattfinden, entschied das BSG am Dienstag.
Mehr lesenEin Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt und ende – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor.
Mehr lesenEine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen "Kennenlern-Praktikums" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht heute unter Verweis auf die Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft entschieden, nach der die Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichert seien.
Mehr lesenEin Arbeitgeber muss für einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten gegenüber der Unfallversicherung nur dann haften, wenn ihm oder einem Organ selbst vorwerfbar ist, den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht zu haben. Der Bundesgerichtshof verneinte den Rückgriff auf das Unternehmen, wenn der Unfall darauf beruht, dass eine Fremdfirma ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügt hatte. Eine Zurechnung deren Verhaltens sei gesetzlich ausgeschlossen.
Mehr lesenStürzt ein Außendienstmitarbeiter in seinem Haus auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 09.11.2020.
Mehr lesenDie traditionelle Verabschiedung eines Doktoranden im Rahmen eines Promotionsumzuges fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung hat aus Sicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen betrieblichen Charakter. Vielmehr bringe sie persönliche Freude zum Ausdruck. Das gelte auch dann, wenn der Promotionswagen dem Institut gehört, an dem sowohl der Doktorand als auch das Unfallopfer tätig waren.
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