Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert
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Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt und ende – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor.

Schüler bei Aufenthalt in Park verletzt

Der volljährige Kläger hielt sich im Januar 2018 in der Schulpause erlaubterweise zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

LSG verneint versicherten Arbeitsunfall

Während das Sozialgericht die Auffassung vertrat, dass der Schüler über die Schule unfallversichert sei, wies Landessozialgericht in der Berufung die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, Versicherungsschutz als Schüler bestehe während der Schulpause auch außerhalb des Schulgeländes. Der Stadtpark werde von der Schulleitung als erweiterter Schulhof angesehen und als solcher behandelt.

BSG: Stadtpark kein erweiterter Schulhof

Dies sahen die BSG-Richter anders. Sie bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Denn der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt gewesen. Er endete laut BSG – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

BSG, Entscheidung vom 28.06.2022 - B 2 U 20/20 R

Gitta Kharraz, 29. Juni 2022.