Kein Unfallversicherungsschutz während Promotionsumzuges

Die traditionelle Verabschiedung eines Doktoranden im Rahmen eines Promotionsumzuges fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung hat aus Sicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen betrieblichen Charakter. Vielmehr bringe sie persönliche Freude zum Ausdruck. Das gelte auch dann, wenn der Promotionswagen dem Institut gehört, an dem sowohl der Doktorand als auch das Unfallopfer tätig waren.

Institutsmitarbeiterin stürzt bei Promotionsumzug

Geklagt hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Göttinger Forschungsinstituts, die bei der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden verunglückt war. Der frisch gebackene Absolvent saß im sogenannten Doktorwagen und wurde von Institutskollegen auf dem Weg zum Gänseliesel Brunnen begleitet. Nach dem feierlichen Kuss wurde der institutseigene Wagen gemeinsam zurückgebracht. Zwei Kolleginnen zogen und die Klägerin schob. Als der Zug gerade die Fußgängerzone verlassen hatte, verspürte die Klägerin ein Unwohlsein, sackte in sich zusammen und stürzte rücklings auf den Bürgersteig.

Berufsgenossenschaft sieht Ursache in hohem Blutdruck

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Denn nach den Berichten ihrer Ärzte leide die Klägerin an schlecht eingestelltem Bluthochdruck, der zu einem Schwindelanfall geführt habe. Solch eine "innere Ursache" sei jedoch nicht versichert. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blutdruck zurückgeführt werden könne.

LSG verneint Versicherungsschutz aus zwei Gründen

Das LSG hat die die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft aus zwei eigenständigen Gründen bestätigt: Zum einen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für den Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung habe keinen betrieblichen Charakter, sondern sei Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Dies gelte auch dann, wenn ein institutseigener Doktorwagen verwendet werde. Zum anderen sei der Sturz auch nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens verursacht worden, sondern durch die innere Ursache eines Schwindelanfalls. Denn nach den Aussagen der Zeuginnen sei der Klägerin beim Gehen unwohl geworden, dann habe sie gestöhnt, sei zusammengesackt und auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Geschehensablauf passe nicht mit einem Stolpern beim Vorwärtsgehen zusammen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.07.2020 - L 6 U 30/18

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2020.