§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Weg teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Regelung nicht anzuwenden ist, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinn des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.
Mehr lesenDie aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist für zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine Möglichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, aber die Revision zugelassen.
Mehr lesenAuf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. Dies hat das Finanzgericht Münster am 22.10.2020 entschieden. Nur auf Geld gerichtete Forderungen seien "andere Forderungen" im Sinn des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a. F. Das FG hat aber die Revision zugelassen.
Mehr lesenUrenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof am 27.02.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Urenkel seien eben gerade keine "Kinder der Kinder", also Enkelkinder, denen ein doppelt so hoher Freibetrag zustehe.
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