Urenkel machen Freibeträge für Enkel geltend
Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für "Kinder der Kinder" geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für "Abkömmlinge der Kinder" vorsieht.
BFH: Urenkel-Freibetrag beträgt nur 100.000 Euro
Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge. Daher seien Kinder der Kinder lediglich die Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehörten zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genössen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhielten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gelte für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekämen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehörten folglich die entfernteren Abkömmlinge.