Urenkel sind schenkungsteuerrechtlich keine Enkel

Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof am 27.02.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Urenkel seien eben gerade keine "Kinder der Kinder", also Enkelkinder, denen ein doppelt so hoher Freibetrag zustehe.

Urenkel machen Freibeträge für Enkel geltend

Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für "Kinder der Kinder" geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für "Abkömmlinge der Kinder" vorsieht.

BFH: Urenkel-Freibetrag beträgt nur 100.000 Euro

Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge. Daher seien Kinder der Kinder lediglich die Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehörten zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genössen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhielten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gelte für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekämen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehörten folglich die entfernteren Abkömmlinge.

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2020.