Schenkung eines Teilgesellschaftsanteils
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten unter anderem Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von etwa 3,8 Millionen Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.
Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen?
Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76%. Dagegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich circa 4,5%.
FG: Nur auf Geld gerichtete Forderungen sind "andere Forderungen"
Die Klage hatte Erfolg. Die geleisteten Anzahlungen seien nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine "anderen Forderungen" im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen) spreche, die ebenfalls auf Geld gerichtet seien.
Verhinderung von "Cash-Gesellschaften" bezweckt
Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere "Cash-Gesellschaften" verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben würden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen.
Mögliche spätere Rückzahlung unbeachtlich
Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegebenenfalls zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.