Dienstag, 15.11.2022
Kein Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines Beamten

Wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig, muss er auf Antrag reaktiviert werden, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Reaktivierung dürfe zwar grundsätzlich nicht hinausgeschoben werden, bis tatsächlich ein adäquater Dienstposten gefunden sei, entschied heute das Bundesverwaltungsgericht. Vorliegend stehe jedoch dem klagenden Beamten mangels Verschuldens des Dienstherrn kein Schadensersatz zu.

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