Kein Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines Beamten

Wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig, muss er auf Antrag reaktiviert werden, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Reaktivierung dürfe zwar grundsätzlich nicht hinausgeschoben werden, bis tatsächlich ein adäquater Dienstposten gefunden sei, entschied heute das Bundesverwaltungsgericht. Vorliegend stehe jedoch dem klagenden Beamten mangels Verschuldens des Dienstherrn kein Schadensersatz zu.

Reaktivierung erst sieben Monate nach Feststellung der Dienstfähigkeit

Der Kläger, ein Studiendirektor, wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später - nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war - wurde der Kläger reaktiviert. Der Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

BVerwG weist Revision zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar verletze das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erweise sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen als im Ergebnis richtig. Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 1 BeamtStG setze einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung voraus, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt sei. In diesem Verfahren sei nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen werde, für den zu reaktivierenden Beamten durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Dagegen hänge die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden werde.

Vorliegend kein Verschulden des Dienstherrn

Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen sei, könne ihm im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht als schuldhaft angelastet werden. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur überhaupt Ausführungen zum Prüfprogramm in derartigen Fällen existierten, ergäben sich hieraus keine eindeutigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen.

BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 2 C 4.21

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2022.