Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, entschied der EuGH zu einem Fall aus Deutschland. Ein Sparkassen-Mitarbeiter hatte eine Gutschrift seiner Urlaubstage gefordert.
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