Kein Recht auf mehr Urlaubstage wegen Corona-Quarantäne
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Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, entschied der EuGH zu einem Fall aus Deutschland. Ein Sparkassen-Mitarbeiter hatte eine Gutschrift seiner Urlaubstage gefordert.

Ein Beschäftigter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz wollte im Dezember 2020 Urlaub machen. Einen Tag vor Urlaubsantritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer corona-positiven Person gehabt hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage. Das lehnte die Sparkasse ab. Der Angestellte klagte: Die Ablehnung verstoße gegen die EU- Arbeitszeitrichtlinie. Das Arbeitsgericht bat den EuGH um Vorabentscheidung.

Dieser bestätigte die Ansicht der Sparkasse (Urteil vom 14.12.2023 – C-206/22): Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dem stehe eine Quarantäne – anders als eine Krankheit – nicht grundsätzlich entgegen. Daher sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.

Die EU-Länder können aber arbeitnehmerfreundlichere Regelungen treffen. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.

EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C-206/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 14. Dezember 2023 (ergänzt durch Material der dpa).