Staat muss Corona-Quarantäne nicht immer erstatten

Bei einem positiven Corona-Test mussten Arbeitnehmer in der Pandemie daheim bleiben. Wenn sie dabei keine Symptome hatten, hätten Unternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung, befand nun das VG Düsseldorf.

Der Staat muss Unternehmen den Arbeitsausfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch coronabedingte Quarantäne nicht unbedingt erstatten. Das hat das VG Düsseldorf in einem Grundsatzurteil entschieden (Urteil vom 10.10.2024 - 29 K 6557/24). Allein bei diesem Gericht seien noch 300 weitere Klagen  von Unternehmen zur selben Frage anhängig, teilte das VG mit.

Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG erstatten lassen. 

Bei der Norm handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die Personen, die in Quarantäne müssen, ausnahmsweise eine Entschädigung gewährt, um sie vor materieller Not zu schützen. Nach Abs. 5 ist bei Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern zunächst der Arbeitgeber entschädigungspflichtig, kann sich dies aber von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Kein Entschädigungsanspruch bei Lohnfortzahlung

Eine symptomfreie Person, bei der Heimarbeit nicht in Betracht komme, sei allerdings rechtlich gleichwohl arbeitsunfähig und habe daher Anspruch auf Lohnfortzahlung, führte das Gericht unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des BAG vom März dieses Jahres aus (5 AZR 234/23). Damit liege auch kein Verdienstausfall vor und eine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG könne nicht gewährt werden. Diese Zweckrichtung des Entschädigungsanspruchs spreche dagegen, dass die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung auf die Allgemeinheit abgewälzt werde, so das VG.

Das Unternehmen hatte vergeblich argumentiert, der Staat habe öffentlich kommuniziert, dass Unternehmen finanziell unterstützt würden, wenn sie bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Einbußen hätten. Entsprechend müssten Unternehmen auch bei symptomlos verlaufender Corona-Infektion ihrer Beschäftigten einen Anspruch auf Erstattung haben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen ließ das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024 - 29 K 6557/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 30. Oktober 2024 (ergänzt durch Material der dpa).