Ein Urlauber war im Januar 2021 für ein paar Tage in Dubai gewesen, das vom Robert-Koch-Institut (RKI) zu dem Zeitpunkt als Risikogebiet eingestuft war, also ein Gebiet, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Die Rückkehr gestaltete sich dann wenig entspannt, denn gemäß § 1 Abs. 1 der EQV müssen Rückkehrer aus Risikogebieten für 10 Tage in der eigenen Wohnung in Quarantäne. So geschah es auch hier.
Der Mann stellte einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO und begehrte die Feststellung, dass § 1 EQV unwirksam gewesen ist. Der VGH München hatte dem Antrag stattgegeben (Urteil vom 02.08.2024 - 20 N 20.2861), wurde nun aber vom BVerwG zurückgepfiffen und muss erneut entscheiden (Urteil vom 19.02.2025 - 3 CN 5.23).
Der VGH hatte festgestellt, dass § 1 EQV nicht auf die Ermächtigung zur Regelung von Absonderungen in § 32 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden könne, weil die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet grundsätzlich nicht geeignet sei, den von der Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzten Ansteckungsverdacht zu begründen. Bayern habe auch keine hinreichenden Tatsachen für einen tatsächlichen Ansteckungsverdacht benannt.
Auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG habe die Verordnung auch nicht gestützt werden können, weil deren Anwendung durch die Spezialregelung im IfSG ausgeschlossen sei. Zudem habe der Verweis in § 1 Abs. 5 Satz 2 EQV auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die Bundesbehörden hätten nicht über die erforderliche Befugnis zur Feststellung von Risikogebieten verfügt.
RKI-Einstufungen konnten generellen Ansteckungsverdacht begründen
Das BVerwG stimmt dem VGH nur soweit zu, dass die Verordnung nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel hätte gestützt werden dürfen, was ja aber auch nicht geschehen sei. Anders als der VGH ist es aber der Meinung, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Einstufung eines Gebiets als Risikogebiet führten, in der damaligen Infektions- und Kenntnislage den erforderlichen generellen Ansteckungsverdacht begründen konnten. Das habe das VGH-Urteil nicht bedacht und daher Bundesrecht verletzt.
Auch der Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des RKI über die Einstufung als Risikogebiet in § 1 Abs. 5 Satz 2 EQV sei mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar gewesen. Eine über die Verordnungsermächtigung hinausgehende gesetzliche Grundlage habe es nicht gebraucht. Weil dem BVerwG tatsächliche Feststellungen fehlten, konnte es nicht selbst entscheiden, sondern musste zurückverweisen.