Freitag, 24.6.2022
Kreislaufwirtschaftsgesetz ist für Klärschlamm-Transport anwendbar

Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag klargestellt. Geklagt hatte in dem Fall ein Pharma-Unternehmen auf Feststellung, dass die Regelung auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht anwendbar ist.

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Donnerstag, 9.7.2020
Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Im Rahmen einer früheren Entwässerungspraxis abgelagerter Klärschlamm stellt nicht deponiefähigen Abfall dar und muss der ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden. Er unterliegt insoweit den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts, nicht mehr wasserrechtlichen Bestimmungen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.07.2020 entschieden.

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