Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag klargestellt. Geklagt hatte in dem Fall ein Pharma-Unternehmen auf Feststellung, dass die Regelung auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht anwendbar ist.
Weitere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften fehlen
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dieses Urteil allerdings nicht. Das BVerwG hat jetzt die Entscheidung des VGH geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat damit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie seien Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften würden für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht existieren, so das BVerwG.
BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 3.21
Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2022.
Aus der Datenbank beck-online
VGH Mannheim, Transport von Abwasser, Transport von Klärschlamm, Tankwagen, Saug- und Pumpfahrzeug, BeckRS 2021, 15582 (Vorinstanz)
VG Sigmaringen, Abrenzung Abfallrecht / Wasserrecht, Straßentransport von Klärschlamm aus betrieblicher Kläranlage, BeckRS 2019, 18908 (Erste Instanz)