Im Rahmen einer früheren Entwässerungspraxis abgelagerter Klärschlamm stellt nicht deponiefähigen Abfall dar und muss der ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden. Er unterliegt insoweit den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts, nicht mehr wasserrechtlichen Bestimmungen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.07.2020 entschieden.
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