Emscher-Wasserverband wehrte sich gegen Anordnung zur Entsorgung von Klärschlamm
Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage. Bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zweck der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.
OVG: Kläger muss Schlammabfälle gemeinwohlverträglich entsorgen
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
BVerwG: Wasser- und bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht anwendbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen seien auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden sei. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen sei, unterliege der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da er nicht deponiefähig sei, seien die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung sei nicht zu beanstanden.