Ein Prüfer darf eine Examensklausur im Widerspruchsverfahren durchaus noch einmal anders bewerten, auch wenn es dafür keine zwingenden Gründe gibt. Das Justizprüfungsamt ging durch drei Instanzen, doch das BVerwG sieht den Grundsatz der Prüfungsgerechtigkeit nicht verletzt. Maximilian Amos ist nicht überrascht.
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