Ein Prüfer darf eine Examensklausur im Widerspruchsverfahren durchaus noch einmal anders bewerten, auch wenn es dafür keine zwingenden Gründe gibt. Das Justizprüfungsamt ging durch drei Instanzen, doch das BVerwG sieht den Grundsatz der Prüfungsgerechtigkeit nicht verletzt. Maximilian Amos ist nicht überrascht.
Mehr lesenIn einer Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster der Klage einer Jurastudentin stattgegeben, die die staatliche Pflichtfachprüfung als Teil der ersten Prüfung (früher: erstes juristisches Staatsexamen) nicht bestanden hatte. Entgegen den rechtlichen Vorgaben, von denen seit Jahren regelmäßig abgewichen werde, seien ihre Klausuren nicht auch durch einen Hochschullehrer korrigiert worden. Deswegen seien sie neu zu bewerten.
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