Dienstag, 31.8.2021
Arbeitgeber darf Rückkehr aus Home-Office anordnen

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer (hier: Grafiker) gestattet, seine Tätigkeit im Home-Office auszuüben, kann seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Home-Office sprechen. Dies hat das Landgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Auch aus der ausgelaufenen Home-Office-Regelung habe sich kein Anspruch auf Home-Office ergeben.

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Mittwoch, 16.6.2021
Homeoffice-Pflicht läuft mit Bundesnotbremse aus

Arbeitgeber müssen ab Juli aller Voraussicht nach kein Homeoffice mehr anbieten. Die entsprechende Pflicht läuft zum Monatsende aus, und Absichten, sie zu verlängern, gibt es nach Angaben aus der Bundesregierung nicht. "Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht ist Teil des Infektionsschutzgesetzes, besser bekannt als Notbremse, und wird Ende Juni auslaufen", sagte Kanzleramtschef Helge Braun (CDU) der "WirtschaftsWoche".

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Donnerstag, 6.5.2021
Sturz auf der Treppe ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

Stürzt ein Außendienstmitarbeiter in seinem Haus auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 09.11.2020.

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Donnerstag, 17.12.2020
Bundestag beschließt Homeoffice-Pauschale

Wer während der Corona-Krise von zu Hause arbeitet, soll seine Ausgaben leichter in der Steuererklärung geltend machen können. Der Bundestag beschloss am 16.12.2020 eine Homeoffice-Pauschale von maximal 600 Euro im Jahr. Sie soll für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 gelten. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Auch für das Kurzarbeitergeld und für Ehrenämter gab es Anpassungen. 

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Donnerstag, 30.7.2020
Kein Vorsteuerabzug für Badrenovierung im vermieteten Home-Office

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt auch für Aufwendungen zur Renovierung eines Sanitärraums, nicht aber für die eines voll ausgestatteten Badezimmers, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.05.2020.

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