Arbeitgeber darf Rückkehr aus Home-Office anordnen

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer (hier: Grafiker) gestattet, seine Tätigkeit im Home-Office auszuüben, kann seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Home-Office sprechen. Dies hat das Landgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Auch aus der ausgelaufenen Home-Office-Regelung habe sich kein Anspruch auf Home-Office ergeben.

Grafiker will weiter im Home-Office arbeiten

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Ausgenommen blieb das Sekretariat, das in eingeschränktem Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Grafiker an, seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

ArbG wies Eilantrag zurück

Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV a. F.. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

LAG: Kein Anspruch auf Home-Office wegen Corona-Pandemie

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt. Der Arbeitgeber habe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen dürfen. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt worden. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO a. F. bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.

Zwingende betriebliche Gründe stehen hier Home-Office entgegen

Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2021.