Kläger vermietete Home-Office an den Arbeitgeber
Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber.
Finanzamt lehnte Vorsteuerabzug für Badrenovierung ab
Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) ging.
BFH: Vorsteuerabzug für Sanitärbereich im Home-Office gilt nicht für Dusche und Badewanne
Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Grundsätzlich komme ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office in Betracht. Dies gelte aber nur, soweit es beruflich genutzt werde. Bei einer Bürotätigkeit erstrecke sich die berufliche Nutzung höchstens auf einen Sanitärraum, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.