Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geregelte Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Der 14. Senat stellt vorläufig fest, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte. Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20a Abs. 1 IfSG regelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiten.
Mehr lesenIn zweiter Instanz hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate gemäß § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnV) in der Fassung vom 14.01.2022 als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Er hat deswegen vorläufig festgestellt, dass der in der Stadt Augsburg wohnhafte Antragsteller für sechs Monate als genesen gilt. Gegen den nur für den Antragsteller geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Mehr lesenDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat vier Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus abgelehnt, weil sie gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet wurden. Die Rechtmäßigkeit einer Verordnungsänderung des Bundes könne nur mittelbar in Verfahren gegen die zuständigen Behörden geprüft werden. Nur in engen Ausnahmefällen sei Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich.
Mehr lesenDas Verwaltungsgericht Berlin hat einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus stattgegeben. Die Verweisung in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf das Robert Koch-Institut sei rechtswidrig. Das VG Halle kam mit dem Argument eines statusbegründenden Verwaltungsaktes ebenfalls zur Weitergeltung der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer. Das VG Gelsenkirchen lehnte einen Eilantrag zwar ab, kam aber dennoch zum selben Ergebnis.
Mehr lesenDas Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss von Freitag dem Eilantrag von zwei Personen stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie in den Genesenennachweisen ausgewiesen fortbesteht und damit sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller.
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