Genesenenstatus wurde auf 90 Tage verkürzt
Die Antragsteller hatten sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und erhielten daraufhin vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, mit der der Genesenenstatus für sechs Monate nachgewiesen werden kann. Mit Verordnung vom 14.01.2022 wurde § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Gültigkeit ab 15.01.2022 dahingehend geändert, dass diese Norm nun nicht mehr einen Genesenenstatus von sechs Monaten vorsieht, sondern bezüglich des Zeitraums des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verweist. Dort findet sich seit dem 15.01.2022 der Hinweis, dass der Genesenenstatus maximal 90 Tage betragen darf. Gegen diese Verkürzung von sechs Monaten auf 90 Tage wenden sich die Antragsteller.
Verweis auf RKI-Webseite verfassungswidrig
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab dem Eilantrag statt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 bei summarischer Prüfung aus formellen Gründen verfassungswidrig sei. Denn der Verweis des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts erweise sich bei summarischer Prüfung als verfassungswidrig, da gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen werde: Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution. Eine Prüfung, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist, nehme das Gericht daher nicht mehr vor.