Erfolglose Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat vier Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus abgelehnt, weil sie gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet wurden. Die Rechtmäßigkeit einer Verordnungsänderung des Bundes könne nur mittelbar in Verfahren gegen die zuständigen Behörden geprüft werden. Nur in engen Ausnahmefällen sei Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich.

VG: Kein Eilrechtsschutz gegen Bundesrepublik Deutschland  

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert. Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat das OVG Berlin-Brandenburg jetzt in vier Fällen die Beschlüsse des VG geändert und die Eilanträge abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen habe, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden.

Ausnahmen nur in engen Grenzen

Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (beispielsweise Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des BVerwG ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 S 5/22

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2022.