VG: Kein Eilrechtsschutz gegen Bundesrepublik Deutschland
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert. Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat das OVG Berlin-Brandenburg jetzt in vier Fällen die Beschlüsse des VG geändert und die Eilanträge abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen habe, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden.
Ausnahmen nur in engen Grenzen
Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (beispielsweise Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des BVerwG ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.