Genesenenstatus von sechs Monaten für Zahnärztin
Die nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragstellerin wurde am 18.12.2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Ihr gegen den Landkreis Oldenburg gerichteter Eilantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gilt, blieb beim Verwaltungsgericht Oldenburg ohne Erfolg. Das OVG Lüneburg änderte den Beschluss des VG trotz § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 auf die Beschwerde der Antragstellerin hin nun teilweise ab und stellte fest, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin bis einschließlich 18.06.2022 (sechs Monate) als genesen gilt.
Eilbedürfnis mit einrichtungsbezogener Impflicht begründet
Da der Genesenenstatus der Antragstellerin nach der derzeit geltenden Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bereits am 18.03.2022 abläuft und sie dann von der einrichtungsbezogenen Impflicht erfasst würde, liege insoweit ein Eilbedürfnis für ihren Antrag vor, so das OVG. Dieses entfalle auch nicht im Hinblick auf die zum 20.03.2022 geplante Änderung des IfSG einschließlich der Regelungen zum sogenannten Genesenenstatus. Denn die dort vorgesehenen Änderungen seien noch nicht beschlossen und es sei auch noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar, mit welchem Inhalt die Änderung des IfSG schließlich verabschiedet werde.
Verweis auf RKI-Seite nicht rechtens
Das OVG stellte weiter fest, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit unwirksam sei. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (sogenannte Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im IfSG. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot.
Alte Sechs-Monatsfrist einschlägig
Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass für die Antragstellerin die vorhergehende Fassung der Vorschrift weiterhin gelte, welche eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlegt. Bereits aus diesen Gründen habe der Antrag der Antragstellerin Erfolg. Die Frage, ob die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus auf drei Monate grundsätzlich rechtmäßig ist, habe daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden müssen.
Weiterer Antrag erfolglos
Soweit die Antragstellerin eine Verlängerung ihres Genesenenstatus auch hinsichtlich bestimmter Ge- und Verbotsregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltend gemacht habe, die nicht ihre berufliche Tätigkeit betreffen, habe sie kein besonderes Eilbedürfnis glaubhaft gemacht und ihr Antrag habe keinen Erfolg. Denn sie habe nicht konkret dargelegt, inwieweit sie von aktuellen Beschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen betroffen sei.